Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik nach §16 RöV bezieht sich auf:
Technische Bildqualität
- Abnahmeprüfung
Die Abnahmeprüfung ist die Prüfung aller Teilkomponenten der Röntgenanlage und des filmverarbeitenden Systems und ist bei der Inbetriebnahme bzw. bei jeder Änderung der Röntgenanlage und des Betriebs, welche die Bildqualität beeinflusst, durchzuführen. (Hersteller/Lieferant und Sachverständiger) - Röntgensachverständigenprüfung
Die Röntgensachverständigenprüfung beinhaltet den baulichen und den personenbezogenen Strahlenschutz sowie die Einhaltung sämtlicher Vorschriften in der Röntgenabteilung. Sie ist alle 5 Jahre durchzuführen (Sachverständiger). - Konstanzprüfung
Die Konstanzprüfung beinhaltet die Prüfkörperaufnahmen an allen Messplätzen der Direktradiographie mir den dort verwendeten Materialien. Sie ist alle 1-3 Monate durchzuführen. (Betreiber/Anwender)
- Konstanzprüfung nach RöV § 16 gemäß DIN 6868/3 und 4 an Röntgeneinrichtungen (Buckytisch, Rasterwandgerät, Durchleuchtungen)Konstanzprüfung an (BV, CT, Mamo, usw.)
- Konstanzprüfung an digitalen Röntgengeräten
- Qualitätssicherung in der Filmverarbeitung nach DIN 6868-2
- Kassettenandruckprüfung auf Verstärkungsfaktor und Lichtdichtheit
- Bei der Kassettenprüfung werden die Lichtdichtheit, der Anpressdruck und die Gleichheit des Verstärkungsfaktors der Folien geprüft. Lichtdichtheit und Anpressdruck sind alle 12 Monate zu prüfen, die Gleichheit des Verstärkungsfaktors alle 5 Jahre im Rahmen der Sachverständigenprüfung.
- Röntgenbildbetrachtungsprüfung
- Die Röntgenbildbetrachterprüfung beinhaltet die Prüfung der Leuchtdichte im eingeschalteten Zustand an unterschiedlichen Punkten. Sie ist alle 5 Jahre im Rahmen der Sachverständigenprüfung durchzuführen.
- Dunkelkammerprüfung
- Bei der Dunkelkammerprüfung wird die maximale Handhabungszeit der verwendeten Folienfilme festgestellt. Eine Prüfung ist alle 12 Monate erforderlich.
Medizinische Aspekte
Leitlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik. Röntgenaufnahmen sind auf Verlangen der ärztlichen Stelle zugänglich zu machen.